Jugendordnung

§1

Name und Mitgliedschaft

Mitglieder der Jugendabteilung des Neusser Handball Vereins sind

a) alle jugendlichen Vereinsmitglieder

b) die gewählten Mitarbeiter/innen der Jugendabteilung.

c) die Übungsleiter im Jugendbereich

d) ein erwachsener Betreuer je Jugendmannschaft

§ 2

Aufgaben

Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

Aufgaben der Jugendabteilung sind insbesondere

a) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit

b) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude

c) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der Gesellschaft

d) Entwicklung neuer Formen des Sportes, der Bildung und zeitgemäßer Gesellung

e) Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie Bildungseinrichtungen

f) Pflege der internationalen Verständigung

§ 3

Organe

Organe der Jugend sind:

-­ der Vereinsjugendtag

-­ der Vereinsjugendausschuss

§ 4

Vereinsjugendtag

a) Die Vereinsjugendtage sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das höchste Organ der Jugend des Neusser Handball Vereins. Sie bestehen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung.

b) Aufgaben der Vereinsjugendtage sind:

-­Entgegennahme der Berichte des Vereinsjugendausschusses

-­Entlastung des Vereinsjugendausschusses

-­Wahlen, die nach § 5 erforderlich sind

-­Wahl von Delegierten zu Jugendtagen auf Kreis-­/Stadtebene, zu denen der Verein Delegationsrecht hat

-­Beschlussfassung über vorliegende Anträge

c) Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jeweils im ersten Quartal des Jahres statt. Er wird vom/von der Vorsitzenden des Jugendausschusses 14 Tage vorher schriftlich oder durch Aushang unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

d) Ein außerordentlicher Jugendtag findet statt, wenn das Interesse der Vereinsjugend es erfordert oder wenn 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Jugendausschuß beantragt. (Einberufung wie unter Abs. c)

e) Der Vereinsjugendtag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig. Er wird beschlussunfähig wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer/innen nicht mehr anwesend sind. Voraussetzung ist aber, daß die Beschlußunfähigkeit durch den/die Versammlungsleiter/in vorher festgestellt ist.

f) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

g) Die Mitglieder der Jugendabteilung, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, haben je eine nicht übertragbare Stimme.

h) Anträge können von allen stimmberechtigten Mitglieder der Jugendabteilung gestellt werden.

i) Über Anträge, die nicht schon auf der Tagesordnung stehen, kann der Jugendtag nur abstimmen, wenn diese mindestens acht Tage vor der Versammlung beim Jugendausschussvorsitzenden eingegangen sind.

§ 5

a) Der Vereinsjugendausschuss besteht aus: – dem Abteilungsleiter/in Mädchen – dem Abteilungsleiter/in Jungen – dem Kassierer – bis zu 3 Beisitzer/innen – dem weiblichen Jugendvertreter (z.Zt. der Wahl noch Jugendliche) – dem männlichen Jugendvertreter (z.Zt. der Wahl noch Jugendlicher)

b) Den Vorsitz des Vereinsjugendaus­schusses übernimmt im 1. Amtsjahr der/die Abteilungsleiter/in Jungen, im 2. Amtsjahr der/die Abteilungsleiter/in Mäd­chen.
Der/die Vorsitzende des Vereinsju­gendausschusses vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Der/die Vorsitzende und sein(e) Stellver­treter/in sind als Abteilungsleiter/in Jugend und stellvertretender Abteilungsleiter/in Jugend Mitglieder des Vereinsvorstandes.

c) Der/die Abteilungsleiter/in Jungen wird in allen geraden Kalenderjahren, der/die Abteilungsleiter/in Mädchen/ in allen ungeraden Kalenderjahren für zwei Jahre vom Jugendtag gewählt. Der/die Kassierer/in wird für zwei Jahre, Beisitzer und Jugendvertreter werden jährlich gewählt.

d) Als Abteilungsleiter/in Jungen, Abteilungsleiter/in Mädchen und Kassierer/in sind nur volljährige Vereinsmitglieder, zur Wahrnehmung der rechtsgeschäftlichen Vertretung wählbar. Als Beisitzer und Jugendvertreter sind alle Vereinsmitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, wählbar

e) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

f) Die Sitzungen des Vereinsjugendaus-­ schusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom/von der Vorsitzenden eine Sitzung binnen 14 Tage einzuberufen.

g) Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig ür alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

h) Die Jugendkasse wird in jedem Jahr vor Einberufung des Jugendtages von den Kassenprüfern des Vereins geprüft.

i) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.

§ 6

Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten

Neuss, 12. Februar 1993

Hier die Jugendordnung des NHV als PDF zum Download