Praxisnähe und Hilfe? In 1,5m…..

(nhv/ME) 29.07. 09:20 …. mal wieder einen Blick in die Welt der Verordnungen und Richtlinien werfen… Was mag es wohl neues geben als Hilfe zur Saisonvorbereitung unter erschwerten Bedingungen? Auf welcher Grundlage führen wir denn nun Testspiele aus? Welche Maßnahmen können wir gestalten um verantwortlich mit Aktiven, Betreuern, Offiziellen, Begleitern und Zuschauern Handballspiele zu erleben…

Maileingang 29.07. 11:12 : Der WHV veröffentlicht „Änderung der Interpretation nach Intervention des LSB bei der Landesregierung“

Es gilt (somit) ab sofort folgende Interpretation des §9 (2) CoronaSchVO bis zum 11. August 2020:

Die 30 Personen beziehen aktive Spieler*innen und eingewechselte Ersatzspieler*innen mit ein, also alle, die in den gezielten Kontaktsport gehen. Nicht einzubeziehen sind alle Personen, die – wie beim normalen Sport – die 1,5 m Abstand einhalten, also Trainer*innen und nicht eingewechselte Ersatzspieler*innen und Schiedsrichter*innen, selbst wenn bei dem/der Schiedsrichter*in ein minimales Kontaktrisiko besteht, das bei Sportgruppen wie z. B. beim Joggen etc. auch besteht. Die nicht in die 30-er Gruppe zu zählenden Personen müssen aber die 1,5 m Abstand einhalten.“

Unfassbar…. 1,5m Abstand… alle beten es nach… Wo kommt dieser Wert eigentlich her? Ich empfehle dazu diesen Artikel „D. Lohse, Die Abstandsregel in Zeiten von Corona, Physik Journal, Mai 2020, S. 18“ bzw. für weitere Infos diesen Link

Also eine Untersuchung aus den 30er Jahren zur Ausbreitung von Tuberkulose gibt den Maßstab für eine komplette Denkstruktur vor. Aktuelle Abeiten von Lydia Bourouiba vom MIT zeigen, dass dieser Wert vollkommen unzureichend ist… Aber wir haben zumindest eine Krücke für alle, die an etwas glauben müssen. Glaube mag zwar Berge versetzen, aber pragmatisches Krisenmanagement erfordert klaren Sachverstand und transparente Maßstäbe.

Diese Klarheit würde ich mir auch bei den Verfassern und Schöpfern von Verordnungen, Leitplanken und anderen Richtlinien wünschen. Wir haben nun aber eine theoretische Grundlage zur Durchführung von Spielen. Aber die Umsetzung bleibt bei den Vereinen. So absurd das auch immer aussehen mag.

30 Personen Regel für die, die in den gezielten Kontaktsport gehen.

Dazu zählen nicht:

  1. Schiedsrichter
  2. Trainer
  3. nicht eingewechselte Ersatzspieler
  4. Kampfgericht

Beispielanwendung 1:
Bei einem Timeout steht nun also die Gruppe der nicht eingewechselten Spieler zusammen mit dem Trainer in 1,5m Abstand von den schwitzenden und keuchenden Aktiven und gibt die taktischen Anweisungen in geheimer Gebärdensprache weiter um nicht abgehört zu werden bzw. durch lautes Brüllen einen erhöhten Ausstoß von Aerosol zu vermeiden. Dazwischen tänzelt das Schirigespann zwischen Mannschaften und Wischern zum Tisch und gleicht die Karten über die Plexiglasscheiben ab – natürlich unter permanenter Absicherung nach hinten auf die Platte um eine Annäherung eines Aktiven von einem nicht eingewechselten Ersatzspieler zu unterscheiden. Die Laufwege werden natürlich mit Tape zu den bereits vorhandenen multifunktionalen Bodenmarkierungen zu einem bunten Schnittmuster ergänzt.

Beispielanwendung 2:

Am Spieltag werden nach dem Spiel die Jugendspieler rausgeschmissen um eine Vermischung mit dem Publikum beim folgenden Seniorenspiel zu verhindern – alternativ kann aus dem Verschnitt der Plexiglasscheiben (s.o.) ähnlich zu einer Raucherlounge ein „Corona-Aquarium“ für Aktive im Zuschauerraum errichtet zu werden um Vereinsleben und Teilnahme zu pflegen.

Beispielanwendung 3:

Hier möchte ich um einer sinnverfälschenden Weitergabe von Informationen entgegen zu wirken lieber direkt wörtlich zitieren:

Die Erhebung kann datenschutzkonform am besten mittels einzelner Erfassungszettel erfolgen, auf denen die nach der CoronaVO zu erhebenden Daten, und nur diese, seitens der an der Sportausübung beteiligten Personen selbst eingetragen werden.Sofern mit Erfassungslisten gearbeitet wird, ist darauf zu achten, dass keine Person die Daten anderer Personen zur Kenntnis nehmen kann. Der Verantwortliche sollte deshalb die nach der CoronaVO zu erhebenden Daten erfragen und selbst in entsprechende Listen eintragen. Damit könnte zugleich die Lesbarkeit der erhobenen Daten sichergestellt werden, soweit die Listen manuell in Papierform geführt werden. Ein eigenständiges Eintragen der Kontaktdaten durch die betroffene Person (in manuelle Listen) ist aus Datenschutzsicht nur zulässig, wenn vorherige Einträge abgedeckt werden. Es dürfen nur die Daten erhoben werden, die gemäß Corona-Verordnung verlangt werden.
Für jeden Tag sollte zudem eine neue Liste begonnen werden, um so taggenau den Löschfristen nachkommen zu können.

Dieses Verfahren wird dann unter Echtzeitbedingungen mit 300 Zuschauern durchgeführt… Noch Fragen Hauser? Nein Kienzle….

Pragmatische Hilfen? Fehlanzeige.

Grotesk wird es dann, wenn sich die Halle leert und man sich zum geselligen Beisammensein in der Düsseldorfer Altstadt trifft… Spätestens dann braucht man sicher mehr als 1,5m Abstand…. zur Absurdität….

Martin Eggert, Vorsitzender Neusser Handballverein e.V.

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