Nutzung von Sportanlagen ab 06.04.21

die 7-Tages-Inzidenz im Rhein-Kreis-Neuss liegt seit einigen Tagen beständig und inzwischen deutlich über 100. Die Coronaschutzverordnung NRW in der Fassung vom 29.03.2021 sieht für diesen Fall in § 16 eine Notbremse vor, mit der einige der seit 08.03.21 ermöglichten Lockerungen zurückgefahren werden müssen. Wie Sie vielleicht den Medien schon entnommen haben, hat sich der Rhein-Kreis Neuss in Abstimmung mit der Landesregierung jedoch entschieden, die bisherigen Lockerungen mit der sog. `Testoption´ nach § 16 Abs. 2 CoronaSchVo weiterhin aufrecht zu erhalten, und mit Datum vom 02.04.21 eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen, die am Dienstag, dem 06.04.2021 in Kraft treten wird.

Hier die Allgemeinverfügung:

https://www.rhein-kreis-neuss.de/de/verwaltung-politik/oeffentliche-bekanntmachungen/allgemeinverfuegung-vom-2-april-2021-des-rhein-kreises-neuss-zur-regionalen-anpassung-der-coronaschutzverordnung-des-landes-nordrhein-westfalen-auf-dem-gebiet-des-rhein-kreises-neuss/

Für den Freizeit- und Amateursportbetrieb auf den Bezirkssportanlagen gilt ab dem 06.04.21 die folgende Einschränkung:

1.       Die Möglichkeit des Sportbetriebs in Gruppen von höchstens 20 Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich max. 2 Betreuer ist abhängig von der Vorlage eines tagesaktuellen bestätigten negativen Ergebnisses eines nach der Corona-Test- und Quarantäneverordnung zugelassenen Schnelltests nach § 4 Abs. 4 der Coronaschutzverordnung NRW. Das negative Testergebnis muss von einer der in der Corona-Test- und Quarantäneverordnung vorgesehenen Teststelle schriftlich oder digital bestätigt sein. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit zur Vornahme von Selbsttests, jedoch muss auch hierbei das negative Ergebnis von einer der in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung NRW vorgesehenen Teststelle schriftlich oder digital bestätigt werden. Der Text der Verordnung hängt dieser Mail an.

2.       Ohne Vorlage von Testergebnissen, ist die Sportausübung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 CoronaSchVo in Verbindung mit § 16 Abs 1 Nr. 4 nur in Gruppen von höchstens 10 Kindern bis einschließlich 14 Jahre zuzüglich max. 2 Betreuungs- bzw. Aufsichtspersonen zulässig. In jedem Fall ist die einfache Rückverfolgbarkeit wie in § 4a Abs. 1 der CoronaSchVo geschildert, sicherzustellen.

Der Sportbetrieb in Zweiergruppen ist nach heutigem Stand wie bisher ohne Einschränkungen möglich. Verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften sind wir.

Das Sportamt behält sich vor das Vorliegen der Voraussetzungen stichprobenartig zu überprüfen.

Weiter Infos unter auf unserer eigens eingerichteten Info-Seite

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