Nachtrag und Interpretation zur Coronaschutzverordnung

Gerade erreicht uns vom WHV das Ergebnis von Nachfragen und Nachbesserungen zur CoronaSchuVO in der Fassung gültig zum 15.07.2020:

Liebe Mitstreiter*innen,

Nach erneuter Rücksprache mit dem LSB NRW, muss diese um eine wichtige Erweiterung/Präzisierung der Einordung ergänzt werden. Laut LSB NRW ist

§9 (2)                  „Die nicht-kontaktfreie Ausübung des Sport-, Trainings- und Wettbewerbsbetriebs ohne Mindestabstand während der Sportausübung ist nur mit bis zu 30 Personen zulässig, wobei die Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sichergestellt sein muss.

nun wie folgt zu interpretieren:

  1. Mit „30 Personen“ sind nicht nur die teilnehmenden Athlet*innen zu beschreiben, sondern alle Teilnehmer an Training/Wettkampf, die vor, während oder nach der Trainingseinheit/ dem Wettkampf die Abstandsregel nicht einhalten können.
  2. Daraus folgt – Zeitnehmer/Sekretär, Schiedsrichter, Trainer und Betreuer sind entweder so zu positionieren und zu schützen, dass sie dauerhaft einen Abstand von 1,5 m einhalten können oder sie sind zu den teilnehmenden „Personen“ zu zählen.
  3. Daraus folgt – Testspiele/Meisterschaftsspiele sind zwar weiterhin theoretisch möglich, jedoch mit eventuellen Einschränkungen der „normalen“ – laut Regelwerk möglichen – Kadergröße und/oder mit erhöhtem organisatorischen Aufwand.

Kommentar des Westdeutschen Handballverband:

Wenn es die räumlichen Voraussetzungen möglich machen, könnten Zeitnehmer/Sekretär durch die Verwendung von Plexiglasabtrennungen geschützt werden (die so anzubringen sind, dass sie keine Gefahr für die aktiven Athlet*innen darstellen). Technische Besprechungen müssten dann ebenfalls so organisiert werden, dass jederzeit der Abstand gewahrt bleiben kann. Des Weiteren wäre es möglich, Betreuer/ Co-Trainer auf der Tribüne zu positionieren, sodass sie zu den „Zuschauern“ gezählt werden. Ein Aufenthalt bei den aktiven Athlet*innen (z.B. während einer Teambesprechung) wäre dann aber nicht möglich.

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